Die Kosten für den Grund und Boden können bei einem Neubau je nach Lage des Grundstückes die Hälfte der Gesamtkosten betragen. Will der Bauherr die Kosten für den Erwerb des Bauplatzes sparen, kann er auf Baugrundstücke im Erbbaurecht ausweichen. Für die Nutzung des Grundstückes muss der Bauherr dem Erbbaurechtsgeber einen, meist jährlichen, Erbbauzins zahlen. In neueren Verträgen wird vereinbart, dass der Erbbauzins in regelmäßigen Abständen an die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst wird.
Ob die Variante, das Grundstück im Erbbaurecht zu nutzen, wirtschaftlicher ist als ein Kauf, ist abhängig von der Höhe des zu zahlenden Erbbauzinses, dieser sollte unter den Hypothekenzinsen liegen. Eigentümer von Grund und Boden und somit Erbbaurechtsgeber sind meist die Kommunen oder kirchliche Träger. Das Erbbaurecht kann wie ein Grundstück veräußert, vererbt und belastet werden, beispielsweise mit Grundpfandrechten (Grundschuld und Hypothek). Dies wird durch ein eigenes, sog. Erbbaugrundbuch, belegt.
Die Laufzeiten sind in der Regel eng mit der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Gebäudes verbunden, für Wohnobjekte übliche Laufzeiten betragen 99 Jahre.