Heizkostenabrechnung

Heizkostenabrechnung

Heute werden die meisten Gebäude über eine zentrale Heizungsanlage versorgt. Um am Ende der Heizperiode den Kostenanteil der einzelnen Mietwohnung zu ermitteln, schreibt seit 1981 die Heizkostenverordnung die verbrauchsabhängige Abrechnung vor.

Davon kann nur in wenigen Ausnahmefällen abgewichen werden. Alle Heizkörper müssen mit Heizkostenverteilern ausgerüstet sein. Der in den einzelnen Wohnungen erfasste Verbrauch bildet die Grundlage für die Abrechnung. Trotz Heizkostenverordnung werden nicht die gesamten Heizkosten nach Verbrauch aufgeteilt.

  • Nach Verbrauch müssen mindestens 50 %, höchstens 70 % der Gesamtkosten abgerechnet werden.
  • Die restlichen 30 bis 50 % werden nach einem festen Maßstab, meistens m², verteilt.
  • Balkone und Terrassen zählen zwar anteilig zur Wohnfläche, dürfen für die Heizkostenabrechnung allerdings nicht berücksichtigt werden.

Die Überprüfung, ob die Abrechnung nach der Heizkostenverordnung erfolgt ist, obliegt dem Mieter.