Heute werden die meisten Gebäude über eine zentrale Heizungsanlage versorgt. Um am Ende der Heizperiode den Kostenanteil der einzelnen Mietwohnung zu ermitteln, schreibt seit 1981 die Heizkostenverordnung die verbrauchsabhängige Abrechnung vor.
Davon kann nur in wenigen Ausnahmefällen abgewichen werden. Alle Heizkörper müssen mit Heizkostenverteilern ausgerüstet sein. Der in den einzelnen Wohnungen erfasste Verbrauch bildet die Grundlage für die Abrechnung. Trotz Heizkostenverordnung werden nicht die gesamten Heizkosten nach Verbrauch aufgeteilt.
Die Überprüfung, ob die Abrechnung nach der Heizkostenverordnung erfolgt ist, obliegt dem Mieter.