Miet- und Pachtwertermittlungen

Streitpunkte zwischen Mietern und Vermietern entstehen häufig, wenn es um Wohnflächen und Mieterhöhungen geht. Hier müssen Vermieter Rechtsgrundlagen beachten. Die sind uns vertraut.

Das Mieterhöhungsverlangen ist zu begründen. Hierfür stehen die folgenden 4 Möglichkeiten zur Verfügung:
• ein Mietspiegel (§§ 558c, 558d BGB)
• eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e BGB)
• ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
• mindestens 3 Vergleichsmieten für einzelne vergleichbare Wohnungen

Ortsübliche Vergleichsmiete
Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind.

Mietspiegel
Ein Mietspiegel ist gemäß § 558c BGB eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete. Mietspiegel können für das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder für Teile von Gemeinden erstellt werden. Er enthält eine Übersicht über die gezahlten Mieten für nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage.

Mietspiegel liegen unter anderem in folgenden Gemeinden unserer Region vor:
• Braunschweig (qualifizierter Mietspiegel)
• Peine (einfacher Mietspiegel)