Wer sich als Sachverständiger betätigen und so nennen will, braucht keine behördliche Zulassung zu besitzen. Die Bezeichnung “Sachverständiger” ist gesetzlich nicht geschützt. Ein Sachverständiger sollte über eine besondere, überdurchschnittliche Sachkunde auf einem bestimmten Gebiet verfügen, entsprechende Erfahrung haben, sich durch höchstpersönliche Leistungserstellung und persönliche Integrität auszeichnen.
Auf dem Gebiet der Grundstückswertermittlung tätige Sachverständige bezeichnen sich regelmäßig als Sachverständige für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken.
Um Gerichten, Unternehmen, Behörden und Privatleuten die Suche nach fachlich besonders qualifizierten Sachverständigen mit hoher Glaubwürdigkeit und Gewähr für Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit zu erleichtern, wurde die Institution des “öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen” geschaffen. Diese Bezeichnung ist gesetzlich geschützt. Die öffentliche Bestellung wird für verschiedenste Sachgebiete von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts – zum Beispiel der Industrie- und Handelskammer (IHK) – verliehen. Einen vergleichbaren Sachkundenachweis bieten auch zertifizierte Sachverständige, die von akkreditierten privatrechtlichen Institutionen geprüft werden.