Zwischen Mietern und Vermietern kommt es immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten über die Größe der Wohnfläche. Grundsätzlich ist nicht vorgeschrieben wonach die Wohnfläche zu ermitteln ist. Entscheidend ist, welche Berechnungsart im Mietvertrag vereinbart ist. In der Praxis wird auf die Vorschriften der sozialen bzw. öffentlichen Wohnraumförderung zurückgegriffen. Dies sind bei alten Verträgen die §§ 42 bis 44 der II. Berechnungsverordnung und in neueren Verträgen die Wohnflächenverordnung.
Streitpunkte sind regelmäßig Flächen unter Dachschrägen o. ä. Hierbei werden nur die Flächen mit einer lichten Höhe von mindestens 2 m als volle Wohnfläche berücksichtigt. Zwischen 1 m und 2 m werden nur 50 % berücksichtigt und Flächen unter 1 m bleiben unberücksichtigt.
Ebenfalls Uneinigkeit kommt bei der Berücksichtigung von Balkonen und Terrassen auf. Die Anrechenbarkeit dieser Flächen beträgt in der Regel 25 %, höchstens 50 %.