Der Mieter hat einen Anspruch, dass bei Überlassung und während der Nutzung die Mietsache mangelfrei ist. Tritt während der Mietzeit ein Mangel ein, so hat der Mieter das Recht, die Miete für den Zeitraum, in dem der Mangel besteht, herabzusetzen. Das Minderungsrecht tritt mit Entstehen des Mangels ein und zwar unabhängig von einem Verschulden des Vermieters. Voraussetzung für den Anspruch ist allerdings, dass der Mangel unverzüglich vom Mieter gemeldet wird.
Ein Mietminderungsanspruch kann beispielsweise bestehen, wenn von einer Baustelle in der Nachbarschaft stark belastende Emissionen von Lärm, Gestank und Staub ausgehen, sofern das Bauvorhaben bei Abschluss des Mietvertrages nicht bekannt oder absehbar war. Für die Höhe der Minderung ist der Grad der Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs zu ermitteln.
Für den Vermieter besteht die Möglichkeit, gegen den Verursacher Regress geltend zu machen.